Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Sporteinrichtung mit angeschlossener Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich als selbständig anzusehen sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterlägen (Saunabad als Heilbad im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
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