FG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2004
5 K 6645/01 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Fitness-Center; Umsatzsteuersatz; Saunanutzung; Sporteinrichtung; Einheitliche Leistung; Gesamtentgelt; Bündel von Leistungen - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunanutzung im Fitness-Center bei Gesamtentgelt

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 5 K 6645/01 U

DRsp Nr. 2005/1322

Fitness-Center; Umsatzsteuersatz; Saunanutzung; Sporteinrichtung; Einheitliche Leistung; Gesamtentgelt; Bündel von Leistungen - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunanutzung im Fitness-Center bei Gesamtentgelt

Der Betreiber eines Fitness-Studios, der seinen Kunden auf der Grundlage getrennt kündbarer Verträge gegen ein Gesamtentgelt ein die Nutzung von Sporteinrichtungen und der Saunaanlage umfassendes Bündel von Leistungen anbietet, erbringt aus Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung eigener Art, von der die Saunanutzung nicht als eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende, getrennte Leistung abgegrenzt werden kann.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Sporteinrichtung mit angeschlossener Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich als selbständig anzusehen sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterlägen (Saunabad als Heilbad im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).