OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2019
12 U 41/19
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 165/18

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 41/19 v. 18.07.2019

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 41/19

DRsp Nr. 2019/14092

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 41/19 v. 18.07.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 165/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 18.07.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 02.09.2019 vermögen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.