BGH - Urteil vom 12.05.2005
5 StR 36/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 lit. b § 6a Abs. 3 ; AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 400
DStR 2005, 1271
NJW 2005, 2241
StV 2005, 498
wistra 2005, 308
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.09.2004

Folgen des Fehlens eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 5 StR 36/05

DRsp Nr. 2005/8795

Folgen des Fehlens eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung

»Das Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung führt jedenfalls dann nicht zu einer Steuerbefreiung, wenn dadurch das Steueraufkommen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 lit. b § 6a Abs. 3 ; AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten S und P R wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ebenso ohne Erfolg wie die zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die jeweiligen Rechtsfolgenaussprüche wenden.

I. Nach den Feststellungen betrieben die beiden Angeklagten seit Beginn des Jahres 2000 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kraftfahrzeughandel. Sie erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann an ihre gewerblich tätigen Kunden in Italien verkauften. Ihre Ausgangsrechnungen stellten sie - in Absprache mit ihren Abnehmern - auf italienische Scheinkäufer aus, damit die in Italien anfallende Erwerbsumsatzsteuer verkürzt werden konnte.