OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2022
21 U 2/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 634
NZBau 2022, 732
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/19

Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter Umsatzsteuer für WerkverträgeÄnderungen des UmsatzsteuersatzesUmsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden EntgeltsErgänzende Vertragsauslegung

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 21 U 2/21

DRsp Nr. 2022/9061

Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter Umsatzsteuer für Werkverträge Änderungen des Umsatzsteuersatzes Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts Ergänzende Vertragsauslegung

Haben die Parteien einen Werklohn inklusive Umsatzsteuer vereinbart und im Vertrag die Anpassung des Umsatzsteueranteils bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes vorgesehen, ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren und von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen, denn aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich diesbezüglich ein übereinstimmender Wille der Parteien, dass genau der Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden soll, der tatsächlich anfällt, und die Vergütungshöhe insofern variabel ist (Anschluss an: OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 2.4.2020, 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 [Rz. 29]).