LG Essen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/19
Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter Umsatzsteuer für WerkverträgeÄnderungen des UmsatzsteuersatzesUmsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden EntgeltsErgänzende Vertragsauslegung
OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 21 U 2/21
DRsp Nr. 2022/9061
Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter Umsatzsteuer für WerkverträgeÄnderungen des UmsatzsteuersatzesUmsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden EntgeltsErgänzende Vertragsauslegung
Haben die Parteien einen Werklohn inklusive Umsatzsteuer vereinbart und im Vertrag die Anpassung des Umsatzsteueranteils bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes vorgesehen, ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren und von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen, denn aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich diesbezüglich ein übereinstimmender Wille der Parteien, dass genau der Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden soll, der tatsächlich anfällt, und die Vergütungshöhe insofern variabel ist (Anschluss an: OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 2.4.2020, 22 U 24/19, BeckRS 2020, 47807 [Rz. 29]).
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