BFH - Urteil vom 19.10.2001
V R 48/00
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 3 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2001, 2623
BFH/NV 2002, 146
BFHE 196, 376
BStBl II 2003, 210
DB 2002, 21
DStR 2001, 2155
KTS 2002, 303
ZIP 2002, 136
Vorinstanzen:
FG München,

Forderungserfüllung durch Dritte

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen V R 48/00

DRsp Nr. 2002/789

Forderungserfüllung durch Dritte

»Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich --unter Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen-- an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein.«

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 3 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte durch eine Organgesellschaft (R) für Gesellschaften der X-Gruppe Trockenbauarbeiten an einem Geschäftsgebäude aus. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Leistungsempfänger (1994) waren die Bauleistungen bereits abgenommen, aber in Höhe von insgesamt 984 274,45 DM noch nicht bezahlt.