FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2008
1 K 3682/05 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 8c ; UStR 2005 A 18 Abs. 11 Satz 6;
Fundstellen:
BB 2008, 880
EFG 2008, 887

Forderungskauf; Echtes Factoring; Endgültiger Erwerb; Organgesellschaft - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft als echtes Factoring

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 1 K 3682/05 U

DRsp Nr. 2008/11581

Forderungskauf; Echtes Factoring; Endgültiger Erwerb; Organgesellschaft - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft als echtes Factoring

1. Bei einem Forderungsverkauf erfolgt die Forderungseinziehung nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit dem Verkäufer (echtes Factoring), wenn zwischen den Vertragsparteien keine Dauerrechtsbeziehung besteht, die Forderungen zivilrechtlich und wirtschaftlich (endgültig) erworben werden und deren Einziehung als Ausfluss des Haltens dieser erworbenen Vermögenswerte und ausschließlich im eigenen Interesse betrieben wird. 2. Der im Kaufvertrag vereinbarte "Abschlag" stellt in diesem Fall kein auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtetes Entgelt dar, sondern eine nach dem voraussichtlichen finanziellen Aufwand zur Realisierung der Forderungen bemessene kalkulatorische Größe.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8c ; UStR 2005 A 18 Abs. 11 Satz 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Forderungskauf der Organgesellschaft der Klägerin umsatzsteuerlich wie ein sog. echtes Factoring zu behandeln ist.