I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in U als Einzelunternehmer eine Fabrik. Zugleich ist er Kommanditist der T-KG mit Sitz in Berlin, einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH und deren Geschäftsführer. Die KG lieferte von ihr gefertigte Stoffe an den Kläger. Für diese Umsätze machte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 gemäß § 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung einen Kürzungsbetrag in Höhe von 4,2 v.H. des Entgelts geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst im Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr den Angaben des Klägers.
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