BFH - Urteil vom 28.09.2000
V R 37/98
Normen:
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 491

Forderungsverzicht: Entgeltsminderung i.S. des § 17 UStG

BFH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen V R 37/98

DRsp Nr. 2001/1171

Forderungsverzicht: Entgeltsminderung i.S. des § 17 UStG

Ein Verzicht des Unternehmers auf eine Lieferforderung stellt in der Regel auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtete.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in U als Einzelunternehmer eine Fabrik. Zugleich ist er Kommanditist der T-KG mit Sitz in Berlin, einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH und deren Geschäftsführer. Die KG lieferte von ihr gefertigte Stoffe an den Kläger. Für diese Umsätze machte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 gemäß § 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung einen Kürzungsbetrag in Höhe von 4,2 v.H. des Entgelts geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst im Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr den Angaben des Klägers.