BFH - Urteil vom 21.10.1999
V R 76/98
Normen:
AO (1977) §§ 109, 110 ; UStG (1993 n.F.) § 18 Abs. 9 S. 3; UStDV (1993) § 61 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 450
BFH/NV 2000, 664
BFHE 190, 239
BStBl II 2000, 214
DB 2000, 656
Vorinstanzen:
FG Köln,

Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen V R 76/98

DRsp Nr. 2000/878

Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

»1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der entgegen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht die Verpflichtungserklärung des Steuerpflichtigen enthält, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, ist unwirksam. 2. Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1993 n.F. ist eine Ausschlußfrist und kann nicht rückwirkend verlängert werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 109, 110 ; UStG (1993 n.F.) § 18 Abs. 9 S. 3; UStDV (1993) § 61 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in den USA ansässig. Sie fertigt Maschinen.

Im Juni 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen --BfF--) im Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 572,47 DM aus Hotelrechnungen; als Vergütungszeitraum gab sie die Zeit von Januar bis Dezember 1995 an. Der Antrag ging beim BfF am 24. Juni 1996 ein.