| Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Aufnahme des Verbringenstatbestands in den § 6a UStG soll sicherstellen, dass grundsätzlich dieselben formalen Voraussetzungen für eine Lieferung durch Verbringen zu stellen sind wie für eine normale innergemeinschaftliche Lieferung. Da es sich beim Verbringen nicht um eine Lieferung im eigentlichen Gesetzessinne handelt, erfolgt keine Rechnungserteilung durch den inländischen Unternehmensteil. Gleichwohl muss der Unternehmensteil, von dem das Verbringen ausgeht, einen Beleg erstellen, aus dem die folgenden Angaben hervorgehen:
die handelsübliche Bezeichnung des verbrachten Gegenstands, | |
die USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils, | |
die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils. |
Der Beleg wird auch als Pro-forma-Rechnung bezeichnet (vgl. BMF-Schreiben v. 19.11.1993, BStBl I, 1004). Im Zuge der Änderung des § 4 Nr. 1b UStG zum 01.01.2020 stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit des Verbringens von der ordnungsgemäßen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung abhängt.
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