BFH - Urteil vom 12.05.2009
V R 65/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 6; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 17a; 31977L0388;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3787/05

Formelle Voraussetzungen an den Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.v. § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV); Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 17a UStDV als einer Nachprüfung unterliegend; CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV; Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden als Erfordernis für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis i.S.d. § 17a Abs. 1 und § 17a Abs. 2 UStDV; Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. Art. 28c Teil A Buchst.a Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ( RL 77/388/EWG)

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen V R 65/06

DRsp Nr. 2009/20938

Formelle Voraussetzungen an den Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.v. § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV); Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 17a UStDV als einer Nachprüfung unterliegend; CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV; Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden als Erfordernis für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis i.S.d. § 17a Abs. 1 und § 17a Abs. 2 UStDV; Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. Art. 28c Teil A Buchst.a Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ( RL 77/388/EWG)

1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen. 2. Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen. 3.