BGH vom 09.06.1982
IVb ZR 704/80
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)291a
FamRZ 1982, 913, 914
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 35
NJW 1982, 2491
NJW 1982, 2491, 2492

Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners

BGH, vom 09.06.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 704/80

DRsp Nr. 1994/4851

Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners

a. Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht fort, wenn die Leistungsunfähigkeit durch ein Verhalten herbeigeführt worden ist, das seinerseits eine Verletzung der Unterhaltspflicht darstellt. Es ist also typischerweise entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten erforderlich. b. Dieses kann bei Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft auch dann vorliegen, wenn der Unterhaltsschuldner die Tat, derentwegen er die Freiheitsstrafe verbüßt, begangen hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn die Strafhaft sonst in einer Weise in Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, daß die Vorstellungen und Antriebe, die hier zugrunde liegen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken.