Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners
BGH, vom 09.06.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 704/80
DRsp Nr. 1994/4851
Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners
a. Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht fort, wenn die Leistungsunfähigkeit durch ein Verhalten herbeigeführt worden ist, das seinerseits eine Verletzung der Unterhaltspflicht darstellt. Es ist also typischerweise entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten erforderlich.b. Dieses kann bei Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft auch dann vorliegen, wenn der Unterhaltsschuldner die Tat, derentwegen er die Freiheitsstrafe verbüßt, begangen hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn die Strafhaft sonst in einer Weise in Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, daß die Vorstellungen und Antriebe, die hier zugrunde liegen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken.
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