FG München - Urteil vom 25.04.2013
14 K 1051/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; BGB § 270 Abs. 3; BGB § 270 Abs. 1; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 362; BGB § 185; BGB § 278; UStG;

Fortbestand des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs einer GbR bei Zahlung auf das Konto eines ausgeschiedenen Gesellschafters trotz Kenntnis vom Ausscheiden

FG München, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 1051/11

DRsp Nr. 2013/17980

Fortbestand des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs einer GbR bei Zahlung auf das Konto eines ausgeschiedenen Gesellschafters trotz Kenntnis vom Ausscheiden

Speichert das FA für eine GbR eine dem Fragebogen zur Gewerbeanmeldung entnommene Bankverbindung mit einem kurz danach wieder ausgeschiedenen Gesellschafter als Kontoinhaber und ist dem FA das Ausscheiden auch aufgrund einer Mitteilung des Gewerbeamtes bekannt, kann sich das FA für seine Erstattung von Umsatzsteuer auf dem Konto des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben und den Übergang der gem. § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich von ihm als Schuldner zu tragenden Verlustgefahr auf die Gläubiger-GbR berufen. Der für die Erfüllungswirkung zu fordernde Leistungserfolg bei der materiell berechtigten GbR tritt durch die Überweisung auf das Konto des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht ein.

1. Unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 23. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 wird das Finanzamt verpflichtet, der Klägerin das am 27. Oktober 2008 bestehende Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 7.233,76 EUR zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.