BGH - Urteil vom 06.03.1985
IVb ZR 74/83
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 584
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 20
MDR 1985, 1008
NJW 1985, 1339
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Reutlingen,

Fortgeltung einer gemeinsamen Unterhaltsbestimmung getrenntlebender Ehegatten gegenüber dem unverheirateten Kind

BGH, Urteil vom 06.03.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 74/83

DRsp Nr. 1994/4444

Fortgeltung einer gemeinsamen Unterhaltsbestimmung getrenntlebender Ehegatten gegenüber dem unverheirateten Kind

»Eine gemeinsame Unterhaltsbestimmung getrenntlebender Eltern gegenüber dem unverheirateten Kind, wonach dieses den vollen Unterhalt in Natur bei einem Elternteil entgegenzunehmen hat, wird wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit unwirksam, wenn die gewählte Art der Unterhaltsgewährung für das Kind nicht mehr erreichbar ist, etwa weil dieser Elternteil sich einseitig von einer entsprechenden Vereinbarung löst (Ergänzung zum Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892).«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1), geboren am 17. April 1965, und die Klägerin zu 2), geboren am 2. November 1963, stammen aus der seit 16. März 1982 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beklagten mit Manfred G.. Sie leben beim Vater, dem bei der Scheidung die elterliche Sorge für die damals noch minderjährige Klägerin zu 1) übertragen wurde, in der früheren ehelichen Wohnung und befinden sich noch in Schul- bzw. Berufsausbildung. Der Vater verdient netto 3.200 DM im Monat.