FG München - Urteil vom 05.06.2000
13 K 1721/98
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 89 ;

Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse;; Grundsatz von Treu und Glauben, Fürsorgepflicht des Finanzamts; Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn USt-Vorauszahlungsbescheide sich durch den USt-Jahresbescheid erledigt haben; Umsatzsteuer-Vorauszahlung II, III, IV/1997

FG München, Urteil vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 1721/98

DRsp Nr. 2001/2096

Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse;; Grundsatz von Treu und Glauben, Fürsorgepflicht des Finanzamts; Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn USt-Vorauszahlungsbescheide sich durch den USt-Jahresbescheid erledigt haben; Umsatzsteuer-Vorauszahlung II, III, IV/1997

Haben sich USt-Vorauszahlungsbescheide durch den später ergangenen USt-Jahresbescheid erledigt, kann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der USt-Vorauszahlungsbescheide dann bestehen, wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids nicht geklärt werden können.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 89 ;

Entscheidungsgründe:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger wird als Unternehmensberater seit 1976 zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt.