1. Das LG hat zu Unrecht 50 rechtlich selbständige Taten der Lohnsteuerhinterziehung angenommen. Insoweit machte sich der Angekl. nur einer fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung schuldig.
a) Nach den Feststellungen machte sich der Angekl. 1978 im Baugewerbe selbständig. Er gründete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren eigentlicher Inhaber er allein war, und im Jahre 1981 eine GmbH, die die Geschäfte der GbR nahtlos fortführte. Auch an der Bauausführung oder der Art und Weise der Steueranmeldungen änderte sich dadurch nichts.
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