BGH - Urteil vom 10.12.1991
5 StR 536/91
Normen:
AO § 370 ; StGB §§ 52 ff., § 78 a;
Fundstellen:
BGHSt 38, 165
DRsp III(310)209Nr.4b
MDR 1992, 389
NJW 1992, 1054
NStZ 1992, 189

Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 10.12.1991 - Aktenzeichen 5 StR 536/91

DRsp Nr. 1993/896

Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung

»1. Zum Fortsetzungszusammenhang bei der Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung. 2. Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Steuerschuldner innerhalb des Kalenderjahres unrichtige Voranmeldungen, aber keine Jahressteuererklärung abgibt (Fortentwicklung von BGHR AO § 370 Verjährung 3).«

Normenkette:

AO § 370 ; StGB §§ 52 ff., § 78 a;

1. Das LG hat zu Unrecht 50 rechtlich selbständige Taten der Lohnsteuerhinterziehung angenommen. Insoweit machte sich der Angekl. nur einer fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung schuldig.

a) Nach den Feststellungen machte sich der Angekl. 1978 im Baugewerbe selbständig. Er gründete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren eigentlicher Inhaber er allein war, und im Jahre 1981 eine GmbH, die die Geschäfte der GbR nahtlos fortführte. Auch an der Bauausführung oder der Art und Weise der Steueranmeldungen änderte sich dadurch nichts.