FG Münster - Urteil vom 11.12.2014
5 K 79/14 U
Normen:
UStG § 4 Nr 8a; UStG § 3;

Frage der Abgrenzung zwischen entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Leasinggegenstandes oder steuerfreier Kreditgewährung; Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Leasinggegenstand

FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 5 K 79/14 U

DRsp Nr. 2015/5806

Frage der Abgrenzung zwischen entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Leasinggegenstandes oder steuerfreier Kreditgewährung; Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Leasinggegenstand

1. Da mit dem Verkauf von Leasinggegenständen - hier elektronische Informationssystem - durch die Firma X an die Stpfl nicht auch die tatsächliche Verfügungsmacht hieran verschafft wurde, konnte die Stpfl der X das Nutzungsrecht, welches ihr selbst gar nicht übertragen worden war, auch nicht entgeltlich zur Verfügung stellen. 2. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums seitens der X an die Stpfl hatte nach den Feststellungen des Gerichts nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, da dem wesentlichen Inhalt des Gesamtkonzepts zufolge diese Vereinbarungen für der Finanzierung des Informationssystems gedient hatten. Es handelt sich insgesamt um eine einheitliche sonstige Leistung der Stpfl in Form der steuerfreien Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8a UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 8a; UStG § 3;

Tatbestand:

Streitig sind das Vorliegen des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit und der Vorsteuerabzug einer Leasinggesellschaft.