FG Köln - Urteil vom 20.01.2010
14 K 4094/08
Normen:
Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. b; Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur (KN) Unterposition 9021.19; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei medizinisch-technischen Produkten (Titanwendel)

FG Köln, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 4094/08

DRsp Nr. 2010/7135

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei medizinisch-technischen Produkten (Titanwendel)

Titanwendel sind keine "künstlichen Gelenke" i.S.d. Nr. 52 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und unterliegen damit nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Titanwendel stellen kein Implantat dar, welches dazu geeignet und bestimmt ist, die Funktion des natürlichen Gelenks möglichst vollständig zu erfüllen. Es handelt sich dabei lediglich um künstliches Material zur Stabilisierung von Humerusfrakturen.

Normenkette:

Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. b; Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur (KN) Unterposition 9021.19; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit medizinisch-technischen Produkten. Sie vertreibt unter anderem eine Helix Wire. Es handelt sich um eine Spirale aus Titan (Titanwendel), die zur operativen Behandlung von Humerusfrakturen verwendet wird. Die Wendel wird über ein Bohrloch in den Markraum eingebracht und der aus dem Knochen ragende Teil des Implantats gekürzt.

Auf der Internetseite der Klägerin (...) wird die Helix Wire wie folgt beschrieben:

...

Die Klägerin unterwarf die Lieferungen der Titanwendel dem ermäßigten Steuersatz.