FG Köln - Urteil vom 23.02.2010
K 4190/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; EKrG § 13 Abs. 1 Satz 2;

Frage der Einordnung einer Kostenbeteiligung durch den Träger einer Straßenbaulast (Gemeinde, Kreis, Land) als Entgelt oder Zuschuss

FG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen K 4190/08

DRsp Nr. 2010/11696

Frage der Einordnung einer Kostenbeteiligung durch den Träger einer Straßenbaulast (Gemeinde, Kreis, Land) als Entgelt oder Zuschuss

1. Die Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme im Rahmen der Modernisierung von Schienenwegen, die dazu dient, die Verkehrssicherheit der Schienen- bzw. Kreuzungsanlagen zu erhalten, und damit auch im öffentl. Interesse durchgeführt wurde, begründet keinen Leistungsaustausch mit der Gebietskörperschaft, welche die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten hat. 2. Im Verhältnis des Schienennetzwerkbetreibers zum Land hat die Kostenbeteiligung den Charakter eines Zuschusses, um ein im öffentl. Interesse liegendes Verhalten anzuregen, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; EKrG § 13 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, wie im Zusammenhang mit seitens der Klägerin durchgeführten Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom Land T (T) gewährte Kostenzuschüsse umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.