FG Münster - Urteil vom 06.10.2009
15 K 1318/05 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 272

Frage der Einordnung von Mitgliedsbeiträgen als Entgelte; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

FG Münster, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 1318/05 U

DRsp Nr. 2009/28873

Frage der Einordnung von Mitgliedsbeiträgen als Entgelte; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

1. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zur Bejahung eines Leistungsaustausches kann sich bei einer Gesellschaft nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust ergeben. Vielmehr muss die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dienen. 2. Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtverhältnis auf schuld- oder gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen oder bei Vereinsleistungen an die Mitglieder auf der Vereinssatzung beruht, ist unerheblich. 3. Für die Anwendung des ermäßigt. Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG muss die Leistung unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen. Bei Beratungsleistungen, die der Produktions- und Wirtschaftlichkeitsberatung eines Schweinemastbetriebes dienen, steht nicht die Förderung der Tierzucht im Vordergrund.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand: