FG Münster - Urteil vom 15.07.2014
15 K 798/11 U
Normen:
UStG § 2 Abs 1; UStG § 22; AO § 162 Abs 2 Satz 2; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2014, 13
DStR 2016, 12

Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

FG Münster, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 798/11 U

DRsp Nr. 2014/13747

Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

1. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass der Stpfl. als Unternehmer wirtschaftlich tätig geworden ist, da er in einem Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren sowie Cash-Games, ferner an Internet- und an Black-Jack-Veranstaltungen jeweils mit dem Ziel teilnahm, Entgelte zumindest in Form von "Preisgeldern" zu erzielen. Dass der Kläger in einigen Jahren dieses Zeitraums mit diesen Tätigkeiten per Saldo Verluste erzielt haben will, ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. 2. Es ist unerheblich, aus welchem Grund der Stpfl. keine Aufzeichnungen vorlegen kann und damit dem FA die Möglichkeit einer schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eröffnet. Ein Verschulden des Stpfl. hinsichtlich seines Verstoßes gegen die ihm nach § 22 UStG obliegenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist keine Voraussetzung für eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO.

Normenkette:

UStG § 2 Abs 1; UStG § 22; AO § 162 Abs 2 Satz 2; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;

Tatbestand: