FG Köln - Urteil vom 08.03.2012
10 K 2389/09
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c; UStG § 4 Nr 14;

Frage der Erfassung von Seminaren zur Raucherentwöhnung als steuerfreie Heilbehandlung

FG Köln, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 10 K 2389/09

DRsp Nr. 2012/14692

Frage der Erfassung von Seminaren zur Raucherentwöhnung als steuerfreie Heilbehandlung

1. Ohne vorherige Feststellung eines individuellen Krankheitsbildes für jeden Seminarteilnehmer können die Voraussetzungen einer Heilbehandlung ohne ärztliche Verordnung nur angenommen werden, wenn die Nikotinsucht medizinisch belegbar und unabhängig von dem Grad der Abhängigkeit des Einzelnen als Krankheit anzusehen wäre und Maßnahmen der Entwöhnung daher generell Heilbehandlungscharakter haben. Auch wenn der Nikotinkonsum feststellbar mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden ist, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass das Bedürfnis nach dem "Suchtmittel" bereits unabhängig vom Grad der Abhängigkeit im Einzelfall als Krankheit anzusehen ist. 2. Das in Rauchwaren enthaltene Nikotin wird nicht als "Droge" i.S.d. Abschn. D Ziff. 1.3.1. der Psychotherapie-Richtlinien angesehen. Eine Entwöhnungsbehandlung von Rauchern ist danach kein Behandlungsverfahren i.S.d. Richtlinien und zählt dementsprechend auch nicht zur Verhaltenstherapie in diesem Sinne.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c; UStG § 4 Nr 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin ausgeführten Leistungen als Umsätze der Heilbehandlung steuerfrei sind.