FG Köln - Urteil vom 12.06.2013
3 K 1178/07
Normen:
UStG § 1 Abs 1a; AO 1977 § 191 Abs 1 Satz 1;

Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer aus Haftungsbescheid

FG Köln, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 1178/07

DRsp Nr. 2013/22155

Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer aus Haftungsbescheid

1. Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Eine Haftung des Stpfl. für die nach seinem Ausscheiden unzutreffende Behandlung der Veräußerung eines Geschäftsbereiches der GmbH als nicht steuerbare GiG kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. wie im vorliegenden Fall durch eine vorher eingeholte rechtliche Beratung und durch Aufnahme einer "Steuerklausel" in der betreffenden Rechnung ausreichend Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass die Veräußerung des fraglichen Geschäftsbereichs später zur Lasten der GmbH als umsatzsteuerbar und -pflichtig angesehen werden könnte. 2. Bedient sich der Stpfl. bei der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Gesellschaft eines Steuerberaters, braucht er sich ein etwaiges Verschulden dieser Person nicht zurechnen zu lassen. Trifft den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von dem Steuerberater gefertigten Steuererklärung der GmbH zu überprüfen, so haftet er nicht für Steuerverkürzungen, die auf fehlerhaften Steuererklärungen beruhen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs 1a; AO 1977 § 191 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand