FG Köln - Urteil vom 23.10.2013
4 K 266/10
Normen:
UStG § 10 Abs 1 Satz 1, 2;

Frage der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund Kassendifferenzen

FG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 266/10

DRsp Nr. 2014/2926

Frage der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund Kassendifferenzen

Bei festgestellten Kassendifferenzen ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die streitgegenständlichen Jahre nicht gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG um die ermittelten Kassenfehlbeträge zu mindern.

Normenkette:

UStG § 10 Abs 1 Satz 1, 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Kassendifferenzen zu Entgeltminderungen und damit zu einer Herabsetzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen.

Die Klägerin betreibt in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Büchern und Zeitschriften. Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M am 10.4.2006 begonnenen Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer mit Bericht vom 2.1.2007 fest, dass die Klägerin die folgenden durch Vergleich der Soll- und der Istbestände ermittelten Kassenfehlbeträge als Entgeltminderungen bei den zu 7 % umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen behandelt hatte:

2002 2003 2004
Kassenfehlbeträge 46.334,60 EUR 22.295,01 EUR 27.554,68 EUR
Enthaltene USt zu 7 % 3.031,24 EUR 1.458,55 EUR 1.802,64 EUR
Fehlbeträge ohne USt 43.303,36 EUR 20.836,46 EUR 25.752,04 EUR