FG Münster - Urteil vom 08.10.2009
5 K 1096/07 U
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 449
EFG 2010, 276
EWiR § 55 InsO 2/2010, 219
ZIP 2009, 2354

Frage der rechtlichen Einordnung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen im Insolvenzverfahren

FG Münster, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 1096/07 U

DRsp Nr. 2009/28875

Frage der rechtlichen Einordnung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen im Insolvenzverfahren

1. Berichtigungsansprüche nach § 15a Abs. 1 UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 2. Bei der Korrektur nach § 15a UStG handelt es sich nicht um die Berichtigung einer fehlerhaften Steuerfestsetzung und Rückzahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommenen Steuervorteils, sondern um einen eigenständigen Steuertatbestand.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob es sich bei Vorsteuerberichtigungsbeträgen nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die auf Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, um Insolvenzverbindlichkeiten oder um Masseverbindlichkeiten handelt.

Der Kläger (Kl.) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft T GbR (im Folgenden: GbR).

Die GbR errichtete im Jahr 1998 eine Einkaufspassage in J. Die einzelnen Ladenlokale wurden an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten zog die GbR die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe der Quote der im Erstjahr 1998 erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79% als Vorsteuer ab. Durch Wechsel der Mieter bzw. Änderung der Mietverträge verringerte sich diese Quote im Jahr 2000 auf 75,07% und im Jahr 2001 auf 75,21%.