FG Münster - Urteil vom 26.10.2012
5 K 1778/09 U
Normen:
UStG § 12 Abs 2 Nr 9; UStG § 4 Nr 14;
Fundstellen:
DB 2013, 15

Frage der Steuerbefreiung bzw. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Schwimmkurse

FG Münster, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 5 K 1778/09 U

DRsp Nr. 2013/725

Frage der Steuerbefreiung bzw. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Schwimmkurse

1. Bei sog. Aquafitness-Kursen handelt es sich um solche der Prävention und Selbsthilfe i.S.d. § 20 SGB V, welche grundsätzlich nicht als Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG qualifiziert werden können. 2. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem angebotenen Schwimmunterricht um eine vertragliche Hauptleistung handelt und nicht um einen unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs 2 Nr 9; UStG § 4 Nr 14;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und inwieweit die von der Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 2006 bis 2008 erteilten Schwimmkurse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen.

Die Klin. betrieb in der Zeit vom 1.5.2006 bis zum 31.12.2008 eine private Schwimmschule. Hierzu mietete sie zusammen mit ihrem Ehemann S T mit Wirkung ab Anfang Mai 2006 entsprechende Räumlichkeiten mit einem Lehrschwimmbecken und Nebenräume im Gesundheitszentrum F an. Die Klin. selbst ist Physiotherapeutin. Sie bediente sich zur Erbringung der Schwimmkurse auch des Herrn T, der Diplom-Sportlehrer ist. Das Angebot der Schwimmschule umfasste Baby- und Kleinkinderschwimmen, Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene sowie Aquafitness-Kurse.