FG Köln - Urteil vom 28.02.2013
15 K 4521/07
Normen:
UStG § 4 Nr 14 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 982

Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen Chirurgie

FG Köln, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 15 K 4521/07

DRsp Nr. 2013/13703

Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen Chirurgie

1. Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde liegen, ist also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob der Umsatz steuerfrei oder -pflichtig ist, wonach das Hauptziel der Maßnahme der Schutz der Gesundheit sein muss. Maßgebend für die Qualifizierung einer Leistung als "heilberufliche Tätigkeit" ist somit das jeweils mit der Leistung verfolgte Ziel. 2. Es ist Sache des Stpfl., die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung darzulegen und nachzuweisen, da er die objektive Beweislast trägt. Soweit der Stpfl. seine fehlende Mitwirkung hinsichtlich d. Darlegung d. tatsächlichen Voraussetzungen auf die gem. § 203 StGB strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht stützt, kann diese nicht dazu führen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Steuerbefreiungstatbestandes gem. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG als erwiesen gelten. Der erkennende Senat kann dabei offen lassen, ob der Stpfl. sich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu Recht auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen kann.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 14 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Leistungen des Klägers im Bereich der plastischen Chirurgie streitig.