FG Köln - Urteil vom 20.04.2012
4 K 3627/09
Normen:
UStG § 4 Nr 23; UStG § 4 Nr 25; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst. g, h;

Frage der Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen als sozialpädagogische Familienhelferin bei Tätigkeit für Einrichtungen mit sozialem Charakter; Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter

FG Köln, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 3627/09

DRsp Nr. 2012/16537

Frage der Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen als sozialpädagogische Familienhelferin bei Tätigkeit für Einrichtungen mit sozialem Charakter; Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter

1. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung kann sich ein Stpfl. in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer RL, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. 2. Leistungen, die eng mit der Fürsorge und sozialen Sicherheit oder der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden, können gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h steuerfrei sein, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.