FG Köln - Urteil vom 22.10.2014
4 K 2056/11
Normen:
MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe h; SGB VIII § 45; UStG § 4 Nr 25;
Fundstellen:
BB 2014, 2902
DStR 2015, 9
DStRE 2016, 92

Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind

FG Köln, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 2056/11

DRsp Nr. 2015/58

Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind

1. Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannte Einrichtung tätig geworden ist. 2. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung i.S.d. § 45 SGB VIII kann nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und Funktion nicht einer staatlichen Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gleichgesetzt werden.

Normenkette:

MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe h; SGB VIII § 45; UStG § 4 Nr 25;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112/EG – MWSTSystRL – ist.