FG Köln - Urteil vom 27.06.2012
15 K 1583/09
Normen:
UStG § 4 Nr 21 a) bb); RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j; UStG § 4 Nr. 14;

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

FG Köln, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 15 K 1583/09

DRsp Nr. 2013/13702

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

1. Gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer jur. Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung ist dabei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. 2. Zur Ordnungsgemäßheit einer solchen Bescheinigung ist es erforderlich, dass darin die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung entsprechend dem Gesetzeswortlaut bescheinigt ist. Eine Bescheinigung mit dem Wortlaut, dass "von der Stpfl. berufliche Bildungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt werden", genügt jedoch nicht. 3. Auch eine Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j RL 77/388/EWG scheidet aus, da die Tätigkeit der Stpfl. sich weder an Schüler oder Hochschüler, sondern an Arbeitnehmer richtet, die die Supervision zu ihrer Fortbildung besuchen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 21 a) bb); RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j; UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.