FG Köln - Urteil vom 30.08.2012
6 K 1005/08
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i; UStG § 4 Nr 21 Buchst a) bb);

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.

FG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 1005/08

DRsp Nr. 2012/20915

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.

1. Gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) sind Umsätze steuerfrei "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer berufsbildender Einrichtungen, wenn durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten". Zweck der Supervisionsleistungen des Stpfl. ist eine professionelle Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei diversen Einrichtungen des Vertragspartners angestellten Mitarbeiter. Sie dient damit einer fortlaufenden Qualifizierung der Mitarbeiter in dem jeweiligen psychosozialen bzw. pädagogischen Fachgebiet. 2. Es wird als ausreichend erachtet, dass der Stpfl. seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt hat. Weder § 4 Nr. 21 UStG noch Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. i RL 77/388/EWG ist zu entnehmen, dass der Stpfl. seine Leistungen unter Einsatz eigener Unterrichtsräume erbringen muss.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i; UStG § 4 Nr 21 Buchst a) bb);

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin.