FG Köln - Urteil vom 27.06.2012
15 K 1581/09
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i; UStG § 4 Nr 14;

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der Erwachsenenfortbildung

FG Köln, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 15 K 1581/09

DRsp Nr. 2012/20902

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der Erwachsenenfortbildung

1. Supervisionsleistungen in der Arbeitnehmerfortbildung können nicht als Schul- bzw. Hochschulunterricht i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der RL 77/388 /EWG qualifiziert werden, denn öffentliche Institutionen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sind keine Schulen im Sinne der Vorschrift. Ebenso wenig handelt es sich bei den Fortbildungsmaßnahmen um einen Unterricht, der in einen Lehr- oder Stundenplan eingebettet ist, was jedoch erforderlich wäre. 2. Eine Steuerbefreiung durch erweiternde Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG scheidet ebenfalls aus, da der Wortlaut der Bestimmung vielmehr eng auszulegen ist und sich nur auf Tätigkeiten bezieht, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt sind. 3. Supervision ist keine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i; UStG § 4 Nr 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin ist Diplom-Soziologin und betrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 ein Unternehmen als Supervisorin.

Die Bezirksregierung A erteilte ihr unter dem Datum des 31.1.2002 „auf Widerruf” eine „” (Bl. 26f der FG-Akte15), in