FG Münster - Urteil vom 13.12.2011
15 K 4458/08 U
Normen:
UStG § 4 Nr 14 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1365

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

FG Münster, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 15 K 4458/08 U

DRsp Nr. 2013/14895

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

1. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Nach Auffassung des Senats hat der Stpfl. mit den gegenüber Krankenhäusern und Alten-/Pflegeheimen erbrachten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht. Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG. 2. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 14 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die gegenüber Krankenhäusern und Alten/Pflegeheimen erbrachten Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.