Streitig ist, ob der von der Stadt L. gezahlte Betriebskostenzuschuss i.H.v. xxx EUR umsatzsteuerpflichtig ist.
Der Kläger, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den Fremdenverkehr in L zu fördern und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raume L zu dienen.
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