FG Köln - Urteil vom 21.11.2012
4 K 526/11
Normen:
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;

Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines durch eine städtische Behörde an einen Fremdenverkehrsverein gezahlten Betriebskostenzuschuss

FG Köln, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 526/11

DRsp Nr. 2013/7544

Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines durch eine städtische Behörde an einen Fremdenverkehrsverein gezahlten Betriebskostenzuschuss

Die unternehmerische Tätigkeit des Fremdenverkehrsvereins wäre den steuerlichen Unterlagen des Vereins zufolge ohne den Betriebskostenzuschuss der Stadt nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Verhandlung dienten die Zahlungen der Stadt dazu, dem Verein eine unternehmerische Tätigkeit als solche auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, des Messe- und Veranstaltungswesens zu ermöglichen und ihn im Hinblick auf die von ihm betriebene - aber nicht kostendeckend durchführbare - Förderung der vorgenannten Bereiche am Markt zu halten. Demzufolge fehlt es nach Rechtsprechung des EuGH und BFH für einen steuerbaren Umsatz am notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der Stadt L. gezahlte Betriebskostenzuschuss i.H.v. xxx EUR umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Kläger, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den Fremdenverkehr in L zu fördern und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raume L zu dienen.