FG Münster - Urteil vom 10.12.2013
15 K 2774/12 U
Normen:
UStG § 1 Abs 1 Satz 6; UStG § 10 Abs 1 Satz 2; UStG § 1 Abs 1;

Frage der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung der Gebühr für eine zweite Leichenschau

FG Münster, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 15 K 2774/12 U

DRsp Nr. 2014/2924

Frage der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung der Gebühr für eine zweite Leichenschau

1. Die Durchführung einer Einäscherung durch ein Bestattungsunternehmen stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dar. Die Gebühr für die zweite Leichenschau gehört aber nicht zum Entgelt für diese Leistung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Diese Gebühr für die zweite Leichenschau ist vielmehr als durchlaufender Posten gem. § 1 Abs. 1 Satz 6 UStG anzusehen. 2. Die sonstige Leistung der Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellung entsprechender Bescheinigungen wurde nicht von der Stpfl., sondern von der zuständigen Behörde durch deren Amtsärzte durchgeführt. Danach war die Stpfl. weder Empfängerin dieser Leistung der Amtsärzte noch war sie Leistende, sie war vielmehr lediglich Erfüllungsgehilfe bzw. Vertreterin der Hinterbliebenen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs 1 Satz 6; UStG § 10 Abs 1 Satz 2; UStG § 1 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung 2009, ob es sich bei der Gebühr für die zweite Leichenschau um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil einer einheitlichen Dienstleistung oder um einen durchlaufenden Posten handelt.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Krematorium.