FG Köln - Urteil vom 06.02.2013
14 K 1469/11
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 2 Abs 1 Satz 1;

Frage der unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit einer Schmuckhändlerin

FG Köln, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 14 K 1469/11

DRsp Nr. 2015/5790

Frage der unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit einer Schmuckhändlerin

Die Stpfl hat im Zeitraum ab Juni 2003 bis Frühjahr 2006 mit Unterbrechungen Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf angeboten. Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Stpfl wäre nur dann nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Allerdings hat die Stpfl dazu keine substantiierten Angaben gemacht, woher diese Schmuckstücke und Gegenstände stammen, solcher Angaben hätte es aber bedurft.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 2 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.