FG Köln - Urteil vom 15.04.2015
2 K 3593/11
Normen:
UStG § 18a; AO § 30;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 555

Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen Rechtsanwalt; anwaltliche Schweigepflicht

FG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 3593/11

DRsp Nr. 2015/16364

Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen Rechtsanwalt; anwaltliche Schweigepflicht

1. Bei der gebotenen Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Schutz des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch das Steuergeheimnis nicht unberücksichtigt bleiben. § 30 AO bezweckt neben dem Schutz des privaten Geheimhaltungsinteresses des Stpfl. aber auch, durch besonderen Vertrauensschutz in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern und damit letztlich eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. 2. Diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen, die über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgehen, kommen jedenfalls in Bezug auf die Offenbarungspflichten des § 18a UStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht zu.

Normenkette:

UStG § 18a; AO § 30;

Tatbestand