FG Köln - Urteil vom 11.06.2015
13 K 3023/13
Normen:
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UStG § 2; EStG § 22 Nr 3;
Fundstellen:
DB 2015, 13
DStRE 2016, 726
ZIP 2015, 1487

Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

FG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 13 K 3023/13

DRsp Nr. 2015/15014

Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

Erzielt ein Kleinstaktionär mehrfach Einnahmen dadurch, dass er gegen eine geplante Unternehmensentscheidung klagt und die Klage gegen Zahlung einer im Verhältnis zum Aktienwert sehr hohen Summe zurücknimmt, handelt es sich um Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze gem. § 3 Abs. 9 UStG. Denn es handelt sich nicht um ein Entgelt aus einer Veräußerung, welches dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UStG § 2; EStG § 22 Nr 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Einkünften des Klägers zur zutreffenden Einkunftsart und die damit zusammenhängende Frage, ob es sich um umsatzsteuerpflichtige oder nicht steuerbare Vorgänge im Sinne des UmsatzsteuergesetzesUStG – handelt.