FG Münster - Urteil vom 16.10.2014
5 K 3875/12 U
Normen:
UStG § 14; UStG § 14c Abs 1, Abs 2; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2966
BB 2015, 550

Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems

FG Münster, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 3875/12 U

DRsp Nr. 2015/59

Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung darf als Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden. Demnach erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Dies betrifft insbesondere i.S.v. § 14c Abs. 1 und 2 UStG ausgewiesene Steuern. 2. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG ist gegeben, wenn der Unternehmer nicht willens und in der Lage ist, die in der ausgestellten Rechnung beschriebene Leistung zu erbringen, er aber mit der Rechnung gleichwohl den Schein einer Lieferung oder Leistung erwecken will.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 14c Abs 1, Abs 2; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems im Rahmen dessen die Kaufpreise vollständig bezahlt wurden, Lieferungen aber ausblieben.

Der Kläger schloss im Streitjahr 2010 drei Kaufverträge über Blockheizkraftwerke mit der Firma X GmbH in O (im Folgenden: X) ab. Die Blockheizkraftwerke wurden von der X wie folgt berechnet und vom Kläger wie folgt bezahlt:

Rechnungsdatum Netto-Rechnungsbetrag Ausgewiesene Umsatzsteuer Brutto-Rechnungsbetrag