FG Münster - Urteil vom 18.08.2009
15 K 3176/05 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1; UStG § 24;

Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung

FG Münster, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 15 K 3176/05 U

DRsp Nr. 2009/22978

Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung

Der Stpfl. hat gegenüber den Einstellern der Pensionspferde keine Lieferungen, sondern jeweils einheitliche sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht. Denn dabei handelt es sich aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers um einen einheitlichen wirtschaftl. Vorgang, dessen Wesen in den sonstigen Leistungen der Unterbringung, der Fütterung und der sonstigen Betreuung der Pferde besteht.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1; UStG § 24;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2005, ob auf die Umsätze der Klägerin (Klin.) aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewandt werden kann.