FG Münster - Urteil vom 05.10.2010
15 K 3961/07 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d; UStDV § 30; UStG § 12 Abs. 1;

Frage des Steuersatzes bei Umsätzen einer Eventagentur

FG Münster, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 3961/07 U

DRsp Nr. 2010/23226

Frage des Steuersatzes bei Umsätzen einer Eventagentur

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Die Vorschrift hat zwar nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person Musikaufführungen u.Ä. erbringt, vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen erbringt. Umsätze, die allerdings als bloße organisatorische Leistung anzusehen sind, werden nicht von der Steuerermäßigung erfasst.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d; UStDV § 30; UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt) - Festsetzung für 2005 und 2006, ob die Umsätze einer Eventagentur mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern sind.