FG Köln - Urteil vom 03.02.2015
8 K 1817/14
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; InsO §§ 64 ff; UStG § 14 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 4;

Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines Gerichtsbeschlusses

FG Köln, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 8 K 1817/14

DRsp Nr. 2015/7902

Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines Gerichtsbeschlusses

1. Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit für das Unternehmend des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer. Allerdings ist weder der bezgl. der Vergütung des Insolvenzverwalters ergangene Beschluss des Insolvenzgerichts noch der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG. 2. Der Gerichtsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gem. §§ 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO und §§ 1 - 9 InsVV ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechung. Der Beschluss ist auch keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, selbst wenn darin die USt gesondert ausgewiesen ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; InsO §§ 64 ff; UStG § 14 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 4;

Tatbestand

Über das Vermögen der Firma A & B GmbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F am ….5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. 1).