FG Münster - Beschluss vom 16.12.2013
5 V 1915/13 U
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 14 Abs 4 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 11

Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger

FG Münster, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 V 1915/13 U

DRsp Nr. 2014/2928

Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger

1. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss Namen und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten und zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung in der Form, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers möglich ist. Bei abweichenden Firmennamen bzw. unvollständigen Angaben müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig, beispielsweise aus anderen Unterlagen feststellen lassen können. 2. Geht aus einer "berichtigten" Rechnung ein anderer - neuer - Leistungsempfänger hervor, handelt es sich dabei nicht nur um eine Rechnungsergänzung, sondern um eine weitere Rechnung.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 14 Abs 4 Nr 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nicht an den Leistungsempfänger adressiert sind.

Die Antragstellerin (Astin.) ist eine GmbH, an der jeweils hälftig Frau L. C., A-Str. 121, 00000 T., und Herr J. C. aus S. beteiligt waren. Die Astin. erbringt „sonstige Dienstleistungen des Sports”. Die Gesellschafterin Frau L. C. ist mit der Verpachtung von Reithalle und -ställen Unternehmerin.

Die Astin. gab für die Streitjahre 2007 bis 2009 jeweils nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen ab.