EuGH - Urteil vom 26.04.2007
Rs C-348/04
Normen:
EG Art. 234 ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EWS 2007, 279
EuZW 2007, 414
GRUR 2007, 586
GRURInt 2007, 723
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
wrp 2007, 627

Freier Warenverkehr: Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen Rs C-348/04

DRsp Nr. 2008/3354

Freier Warenverkehr: Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware"

»1. Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;