| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können bestimmte Teile des Zollgebiets zu Freizonen erklären oder Freilager bewilligen. Freizonen sind damit Zollgebiet der Gemeinschaft. Es handelt sich um vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen, in denen sogenannte Nichtunionswaren für die Erhebung von Abgaben und die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen werden, solange sie dort nicht bereits in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt wurden. Im Unterschied zu Freilagern, die aus einem einzelnen Gebäude oder Gebäudeteil bestehen können, erstrecken sich Freizonen über ein zusammenhängendes Gebiet.
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