BFH - Urteil vom 23.10.2003
V R 48/01
Normen:
UStG (1980/1991/1993) § 18 Abs. 9 ; UStDV (1980/1991/1993) § 61 Abs. 1 S. 2 ; UStR (1988/1992) Abschn. 243 Abs. 5; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 7 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 301
BFHE 203, 531
BStBl II 2004, 196
DB 2004, 170
DStRE 2004, 224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5838/97

Frist für Antrag auf Vorsteuer-Vergütung

BFH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V R 48/01

DRsp Nr. 2004/35

Frist für Antrag auf Vorsteuer-Vergütung

»1. Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.2. Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung der Antragsfrist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 ergibt sich auch nicht aus Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1992.«

Normenkette:

UStG (1980/1991/1993) § 18 Abs. 9 ; UStDV (1980/1991/1993) § 61 Abs. 1 S. 2 ; UStR (1988/1992) Abschn. 243 Abs. 5; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 7 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in Großbritannien ansässig. Sie führte in Deutschland in den Streitjahren 1990 bis 1993 keine steuerpflichtigen Umsätze aus. Ihr wurde von Hotels u.a. für Übernachtungsleistungen Umsatzsteuer berechnet. Die Klägerin beantragte am 29. Dezember 1994 durch ihren steuerlichen Vertreter Vergütung von Vorsteuerbeträgen für die Jahre 1990 bis 1993. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dafür die Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr die Möglichkeit der Vergütung nicht bekannt gewesen sei.