BFH - Beschluss vom 04.07.2005
V B 195/04
Normen:
EG Art. 12 ; EWGRL 1072/79 Art. 7 Abs. 1 S. 4 ; UStDV (1993) § 69 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2064
BFH/NV 2005, 2064
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2790/01

Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung - Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen V B 195/04

DRsp Nr. 2005/16343

Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung - Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Vorschriften des § 69 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1993, § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG den zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der 8. Richtlinie 79/1072/EWG entsprechen.2. Durch den BFH ist nicht zu prüfen, ob die Antragsfrist des § 69 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1993 bzw. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG mit dem primären Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Im Übrigen verstößt die Antragsfrist von sechs Monaten weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Normenkette:

EG Art. 12 ; EWGRL 1072/79 Art. 7 Abs. 1 S. 4 ; UStDV (1993) § 69 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in Großbritannien ansässig und veranstaltet Seminare.

Im Mai 1995 beantragte sie die Genehmigung eines Formulars für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmen, das von dem amtlichen Formular abwich. Nach weiterem Schriftverkehr wurde der Klägerin am 27. Juli 1995 ein abweichendes Formular genehmigt.

Unter Verwendung dieser Vordrucke beantragte die Klägerin am 1. August 1995 die Vergütung der Umsatzsteuer für sämtliche Quartale des Jahres 1994.