BFH - Urteil vom 15.07.1999
V R 52/98
Normen:
AO §§ 3, 109, 110 ; UStDV (1991) § 61 Abs. 1 S. 2; UStDV (1993) § 61 Abs. 1 S. 2; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 98
DStZ 2000, 59

Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung

BFH, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen V R 52/98

DRsp Nr. 1999/9343

Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung

1. Der BFH lässt offen, ob die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1991 und 1993 a.F. - Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung - eine nicht rückwirkend verlängerbare Ausschlussfrist ist oder eine Frist zur Einreichung einer Steuererklärung, die nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend verlängert werden kann. 2. Handelt es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist, scheidet ihre rückwirkende Verlängerung aus; vielmehr kommt allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO in Betracht. 3. Kann die Antragsfrist nach § 109 AO verlängert werden, handelt es sich bei der Ablehnung der Fristverlängerung um eine Ermessensentscheidung, die das Gericht lediglich darauf überprüfen kann, ob bei der Ablehnung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Normenkette:

AO §§ 3, 109, 110 ; UStDV (1991) § 61 Abs. 1 S. 2; UStDV (1993) § 61 Abs. 1 S. 2; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft ausländischen (EU) Rechts, betreibt von ihrem Sitz im Ausland (EU-Mitgliedstaat) aus ein internationales Transportunternehmern.

Sie behauptet, während der Streitjahre (1992 und 1993) in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt zu haben, sondern solche lediglich bezogen zu haben.