FG München - Urteil vom 05.11.2014
3 K 3209/11
Normen:
UStG 2003 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2003 § 14 Abs. 2 S. 3; UStG 2003 § 14 Abs. 4; UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 1; UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 2; UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 4; EWGRL 388/77 Art. 17; EWGRL 388/77 Art. 18; EWGRL 388/77 Art. 22; UStDV § 31 Abs. 5; BGB § 195; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2015, 534
DStRE 2016, 676

Frist zur Berichtigung von hinsichtlich des Unternehmenssitzes des Gutschriftsempfängers unrichtigen Gutschriften Vorsteuerabzug eines Schrott- und Metallhändlers aus Gutschriften eines bloßen Rechnungsschreibers

FG München, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 3 K 3209/11

DRsp Nr. 2015/2233

Frist zur Berichtigung von hinsichtlich des Unternehmenssitzes des Gutschriftsempfängers unrichtigen Gutschriften Vorsteuerabzug eines Schrott- und Metallhändlers aus Gutschriften eines bloßen „Rechnungsschreibers”

1. Der Möglichkeit der Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften muss schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Verjährung oder Verwirkung des Berichtigungsrechts sowie des Widerspruchsrechts entgegen gehalten werden können. 2. Mangels einer gesetzlichen Regelung einer Frist für die Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften im UStG ist hier die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung des § 195 BGB einschlägig, die seit einer Änderung des § 195 BGB zum 1.1.2002 drei Jahre beträgt. Eine Gutschrift kann nicht mehr in der mündlichen Verhandlung beim FG elf Jahre nach Ablauf des Streitjahrs berichtigt werden. 3. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet es das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen; dies ist aber längstens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung möglich, denn die Finanzbehörde muss spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, über alle Informationen verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erforderlich sind.